Kostenerstattung

PSYCHOTHERAPIE IM KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN

Wenn Sie gesetzlich versichert sind und trotz nachweislicher Bemühungen keinen zeitnahen Behandlungsplatz bei einer zugelassenen Psychotherapeutin oder einem zugelassenen Psychotherapeuten finden, kann Ihre Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Behandlung in meiner Praxis übernehmen. Dieses sogenannte Kostenerstattungsverfahren ist in § 13 Abs. 3 SGB V geregelt.

Wann kommt eine Kostenerstattung in Frage?

Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht in der Regel dann, wenn eine notwendige Behandlung nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann, es sich um eine unaufschiebbare Leistung handelt oder die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Maßgeblich ist, dass Sie sich nachweislich und erfolglos um einen zeitnahen Behandlungsplatz bei einer zugelassenen Psychotherapeutin oder einem zugelassenen Psychotherapeuten bemüht haben – etwa über die Terminservicestelle (116117) oder direkt bei Praxen mit Kassensitz.

So gehen Sie bei der Beantragung der Kostenerstattung vor

01. Kontakt mit meiner Praxis

Sie nehmen zunächst Kontakt mit mir auf. In einem kurzen telefonischen Vorgespräch klären wir, ob ich Ihnen grundsätzlich einen Behandlungsplatz anbieten kann und ob das Kostenerstattungsverfahren für Ihre Situation infrage kommen könnte.

02. Den passenden Weg wählen

Anschließend besprechen wir, wie die ersten Sitzungen stattfinden. Sie können die Kostenübernahme für die Behandlung in meiner Privatpraxis zunächst bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Alternativ können erste Gespräche auf Selbstzahlerbasis stattfinden, während das weitere Vorgehen zur Kostenerstattung geklärt wird.

03. Kostenerstattung vorbereiten

Wenn Sie den Weg über die Kostenerstattung verfolgen, erhalten Sie von mir eine genaue Anleitung und die erforderlichen Unterlagen. Zusätzlich werden Nachweise benötigt, dass trotz entsprechender Bemühungen kein zeitnaher Behandlungsplatz in einer kassenzugelassenen Praxis zur Verfügung steht.

04. Antrag und weitere Behandlung

Sind die Voraussetzungen geklärt, werden die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Die weitere Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse sollte erst erfolgen, wenn die entsprechende Kostenübernahme geklärt beziehungsweise bewilligt ist.

Ihre Unterlagen – Schritt für Schritt

Das Kostenerstattungsverfahren umfasst mehrere Schritte und Unterlagen. Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie hier eine konkrete Anleitung. Bitte gehen Sie die einzelnen Punkte der Reihe nach durch. Die jeweils benötigten Vorlagen können Sie direkt herunterladen. Unterlagen, die von mir erstellt werden, müssen Sie selbstverständlich nicht selbst vorbereiten.

Was Sie jetzt tun

Vereinbaren Sie zunächst eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einer Psychotherapeut:in mit Kassenzulassung. Einen Termin können Sie beispielsweise über die Terminservicestelle 116117 erhalten.

In der Sprechstunde wird geklärt, ob eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist. Anschließend erhalten Sie das Formular PTV 11 („Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde“)

Wichtig für die Kostenerstattung

Wenn eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, sollte dies auf dem PTV 11 entsprechend dokumentiert sein. Bewahren Sie das Formular unbedingt auf, es kann ein wichtiger Nachweis für Ihren Antrag auf Kostenerstattung sein. Die konkrete Anforderung hängt jedoch von Ihrer Krankenkasse und Ihrem Einzelfall ab.

Das erledigen Sie selbst

Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde vereinbaren → Sprechstunde wahrnehmen → PTV 11 aushändigen lassen → Formular aufbewahren.

Bitte bewahren Sie das PTV 11 im Original auf. Sie benötigen die Angaben später für die Zusammenstellung Ihrer Unterlagen zur Kostenerstattung.

Was Sie jetzt tun

Für das Kostenerstattungsverfahren müssen Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse nachvollziehbar machen, dass Sie sich um einen Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bemüht haben, dort aber keine zeitnahe Behandlung erhalten können.

Kontaktieren Sie hierfür mehrere Praxen mit Kassenzulassung und notieren Sie jeweils:

Name der Praxis
Datum Ihrer Anfrage
Art der Kontaktaufnahme, z. B. telefonisch oder per E-Mail
Rückmeldung der Praxis
gegebenenfalls die genannte Wartezeit

Auch erfolglose Kontaktversuche können Sie dokumentieren.

Gut zu wissen: Für § 13 Abs. 3 SGB V gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Zahl, die für jede Krankenkasse und jeden Einzelfall zwingend wäre. Deshalb fragen Sie Ihre Krankenkasse, wie viele dokumentierte Absagen sie verlangt.

Bitte dokumentieren Sie Ihre Anfragen von Anfang an.

Damit Sie den Überblick behalten, können Sie hierfür die vorbereitete Dokumentationsliste nutzen. Diese reichen Sie später zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.

Was Sie jetzt tun

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf und teilen Sie mit, dass Sie trotz Ihrer bisherigen Bemühungen keinen zeitnahen Therapieplatz bei einer kassenzugelassenen Psychotherapeutin oder einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten finden konnten.

Fragen Sie Ihre Krankenkasse ausdrücklich, welche Unterlagen sie für einen Antrag auf Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V benötigt.

Am besten lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben oder bitten darum, Ihnen die erforderlichen Unterlagen und Hinweise per E-Mail oder Post zuzusenden.

Das können Sie Ihrer Krankenkasse sagen

„Ich benötige eine ambulante Psychotherapie und konnte trotz meiner bisherigen Bemühungen keinen zeitnahen Behandlungsplatz bei einer kassenzugelassenen Psychotherapeutin bzw. einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten finden. Ich habe die Möglichkeit, die Behandlung in einer Privatpraxis bei einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin aufzunehmen. Welche Unterlagen benötigen Sie von mir für einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V?“

Bitte notieren Sie sich:
An welchem Tag haben Sie mit Ihrer Krankenkasse gesprochen? Mit wem? Welche Unterlagen wurden verlangt? Lassen Sie sich besondere Anforderungen möglichst schriftlich bestätigen.

Was Sie jetzt tun

Für das Kostenerstattungsverfahren benötigen Sie verschiedene Unterlagen. Welche Nachweise Ihre Krankenkasse im Einzelfall verlangt, kann unterschiedlich sein. Hier können Sie die wichtigsten Dokumente Schritt für Schritt zusammenstellen.

Ihre Checklisten

Das Kostenerstattungsverfahren besteht aus zwei Phasen. Nutzen Sie bitte nur die Checkliste, die zu Ihrem aktuellen Schritt passt.

Unterlagen für Ihren Antrag

Welche Dokumente Sie zu welchem Zeitpunkt benötigen, entnehmen Sie bitte der jeweiligen Checkliste. Laden Sie nicht vorsorglich alle Formulare herunter.

  1. Dokumentation Ihrer Therapieplatzsuche
    Hier dokumentieren Sie Ihre bisherigen Kontaktversuche bei kassenzugelassenen Psychotherapiepraxen.
  1. PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde
    Dieses Formular erhalten Sie in einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Bitte bewahren Sie es auf und fügen Sie es Ihrem Antrag bei. → Kein Download nötig
  1. Anträge auf Kostenerstattung Wählen Sie bitte ausschließlich die Vorlage, die zu Ihrer aktuellen Phase und dem mit mir abgestimmten Behandlungsverfahren passt. Ergänzen Sie Ihre persönlichen Angaben sowie die Anschrift Ihrer Krankenkasse. Prüfen und unterschreiben Sie den Antrag anschließend.
  1. Ärztliche Untersuchung und Konsiliarbericht Vor Beginn der weiterführenden Psychotherapie ist eine ärztliche Abklärung erforderlich. Die dafür benötigten Unterlagen erhalten Sie im Verlauf von mir. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt führt die Untersuchung durch und erstellt den Konsiliarbericht.Eine zusätzliche ärztliche Stellungnahme zur zeitlichen Dringlichkeit kann den Antrag unterstützen, wenn eine besondere Dringlichkeit medizinisch begründet ist oder Ihre Krankenkasse einen entsprechenden Nachweis verlangt.
  1. Weitere Formulare – nur falls erforderlich Je nach Krankenkasse und individuellem Verlauf können zusätzliche Unterlagen benötigt werden. Bitte verwenden Sie diese Formulare nicht vorsorglich, sondern erst nach Rückmeldung Ihrer Krankenkasse oder nach gemeinsamer Abstimmung.
  • Nachweis Terminservicestelle
    Zur Dokumentation erfolgloser Vermittlungsversuche über die 116117.
  • Schweigepflichtentbindung
    Nur erforderlich, wenn eine direkte Rücksprache zwischen meiner Praxis und Ihrer Krankenkasse notwendig oder vereinbart ist.
  • Abtretungserklärung
    Nur nach erfolgter Bewilligung und wenn eine direkte Abrechnung mit der Krankenkasse vereinbart wurde.

Bitte senden Sie keinen unvollständigen Antrag ab.

Welche Unterlagen Ihre Krankenkasse konkret benötigt und zu welchem Zeitpunkt der Antrag eingereicht werden sollte, stimmen wir gemeinsam ab. Bitte bringen Sie alle bereits vorhandenen Unterlagen zu unseren Gesprächen mit.

Häufige Fragen zum Kostenerstattungsverfahren

Wenn trotz notwendiger Behandlung kein zeitnah verfügbarer Therapieplatz in einer kassenzugelassenen Praxis gefunden werden kann, kann bei der gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme einer Behandlung in einer Privatpraxis beantragt werden. Die Krankenkasse prüft jeden Antrag individuell. Eine Kostenübernahme kann daher nicht garantiert werden.

Ja. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse nach den konkreten Anforderungen. Beginnen Sie eine kostenpflichtige Behandlung grundsätzlich erst, wenn die Kostenübernahme schriftlich geklärt wurde. Probatorische Sitzungen und die anschließende Psychotherapie können getrennte Anträge erfordern.

Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der ersten diagnostischen Abklärung. Dort wird geprüft, ob eine psychische Erkrankung vorliegen könnte und welche Behandlung empfohlen wird. Das Ergebnis wird auf dem Formular PTV 11 festgehalten.

Das PTV 11 erhalten Sie in einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einer kassenzugelassenen psychotherapeutischen Praxis. Eine Überweisung ist für die psychotherapeutische Sprechstunde grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine allgemein verbindliche Anzahl gibt es nicht. Die Anforderungen können sich je nach Krankenkasse und Einzelfall unterscheiden. Dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche deshalb möglichst vollständig und nachvollziehbar. Nutzen Sie hierfür gerne die bereitgestellte Dokumentationsliste.

Probatorische Sitzungen finden vor Beginn der eigentlichen Psychotherapie statt. Sie dienen unter anderem dem gegenseitigen Kennenlernen, der diagnostischen Klärung, der Behandlungsplanung und der Entscheidung, ob eine gemeinsame Psychotherapie sinnvoll ist.

Vor Beginn der weiterführenden Psychotherapie ist bei einer psychologischen Psychotherapeutin eine ärztliche Untersuchung und ein Konsiliarbericht erforderlich. Die dafür vorgesehenen Unterlagen erhalten Sie im Verlauf von mir. Der Konsiliarbericht wird nach einer persönlichen Untersuchung von einer Ärztin oder einem Arzt erstellt.

Nein. Eine zusätzliche ärztliche Stellungnahme zur zeitlichen Dringlichkeit kann den Antrag unterstützen, wenn eine besondere Dringlichkeit medizinisch begründet ist oder Ihre Krankenkasse einen entsprechenden Nachweis verlangt. Sie ersetzt den Konsiliarbericht nicht.

Nein. Ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden, entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall. Maßgeblich ist die schriftliche Bewilligung. Kosten, die nicht übernommen werden, können von Ihnen selbst zu tragen sein. Dies wird vor Behandlungsbeginn transparent mit Ihnen besprochen.

Prüfen Sie zunächst die Begründung und die Hinweise in Ihrem Bescheid. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Ob dies im konkreten Fall sinnvoll ist und welche Frist gilt, entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Besprechen Sie das weitere Vorgehen gerne mit mir.

Diese Formulare werden nicht vorsorglich eingereicht. Eine Schweigepflichtentbindung kann erforderlich sein, wenn eine direkte Rücksprache zwischen meiner Praxis und Ihrer Krankenkasse vereinbart wird. Eine Abtretungserklärung kommt erst nach schriftlicher Bewilligung und bei vereinbarter direkter Abrechnung infrage.

Wohnliches Behandlungszimmer für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Ob eine Behandlung infrage kommt, lässt sich im Erstgespräch klären. Bitte senden Sie vorab noch keine Anträge oder medizinischen Unterlagen per E-Mail.

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